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Risiko Urheberrecht: Bilder verändern für Social Media

Geschrieben von Sabine Kortland | 18.07.2017 07:51:50

Das Recht am Bild ist eine komplexe Angelegenheit, die durch das Web (2.0) noch vertrackter wird. Was müssen Unternehmen beim Erwerb von Bildlizenzen beachten? 

Wie können sie sich vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen, gerade bei Facebook, Instagram und Co.? Fragen, die das Urheberrecht und insbesondere das Verändern von Bildern betreffen, sollten nicht unterschätzt werden - ganz gleich, ob im redaktionellen Umfeld, in den sozialen Medien oder auf der Unternehmens-Website.

Neben Patent- und Markenrecht zählt die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei „Hübsch & Weil“ aus Köln auch IT- und Medienrecht zu ihren Spezialgebieten. Urheberrecht, Verträge und Lizenzen sind Themengebiete, zu denen sie ihre Mandanten, die größtenteils im Industrie-Bereich angesiedelt sind, tagtäglich berät. An unseren Blogbeitrag über Urheberrechte von Bildern im Internet anknüpfend, gibt das Experten-Interview mit Patentanwalt Dirk Hübsch und Rechtsanwalt Christian Weil detaillierte Einblicke in ein Themengebiet, das für die Unternehmenskommunikation von höchster Relevanz ist.


Rechtssichere Bildnutzung im Web

Wie kann ich mich als Unternehmen davor „schützen“, eine Klage oder Abmahnungen zu kassieren, wenn es um die Verwendung von Bildern im Web (Facebook oder Instagram) geht?

Die typische Stolperfalle sieht so aus, dass im Vorfeld keine Rechte des Urhebers eingeholt werden. Nehmen wir das Beispiel einer eigenen Homepage: Es ist oft so, dass sich derjenige, der die Homepage erstellt, möglicherweise Bilder aus dem Internet mittels „Copy and Paste“ herunterlädt. Dann verändert er diese diese Bilder geringfügig (oder auch gar nicht) und stellt sie einfach online.

Wenn das Ganze herauskommt, dann wird er in der Regel abgemahnt, weil er eben nicht die Einwilligung, also die Nutzungsrechte des Urhebers, eingeholt hat. Der Urheber ist ja in der Regel der Fotograf. Derjenige, der das Foto gemacht hat, sein Lichtbild ins Internet gestellt hat, hat das Recht, alleine darüber zu bestimmen, wer dieses Bild benutzen darf. Daher bleiben zwei Optionen: Entweder man macht alle Bilder, die man verwendet, selbst, oder man holt die Rechte beim Urheber ein.

Üblicherweise werden Stockfotos von Bildagenturen für die Bebilderung von Online-Auftritten verwendet. Wenn Stockfotos einer Bildagentur erworben werden: Worauf muss man bei der Bildnutzung von kostenpflichtigem Bildmaterial besonders achten?

Oft ist es so, dass die Anbieter dieser Fotos in ihren Bedingungen, also ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), schreiben, dass man immer den Urheber oder jeweiligen Stockfoto-Anbieter nennen muss, von dem das Bild stammt. Dann kann Folgendes passieren: Ein Mandant hat schon für ein Bild gezahlt und benutzt es, jedoch ohne darunter zu vermerken, woher das Bild stammt. Und schon kommt derjenige, also der Urheber oder der Anbieter, und sagt: „Das verstößt gegen unsere Bedingungen, jetzt müsst ihr noch mal nachzahlen!“

„Sollte man abgemahnt werden, weil die Bildagentur gar nicht über die Rechte verfügt, kann man diesen Schaden aber auch an diese Agentur weiterleiten.“

Bildunterschriften und Vorgaben des Urhebers

Gibt es Empfehlungen, um ganz sicher zu gehen, dass man ein Foto in den sozialen Medien auch posten darf? Im Idealfall hat man es ja selbst gemacht oder man richtet sich penibel an die Vorgaben und macht entsprechende Angaben – mit sichtbarer Bildunterschrift und Nennung des Urhebers.

Ganz genau. Und man kann vielleicht noch Folgendes ergänzen: Man sollte unbedingt darauf achten, dass man Fotos oder Lizenzen nur bei einem seriösen Anbieter erwirbt. Es gibt auch Anbieter, die Bilder anbieten, obwohl sie selbst gar nicht hundertprozentig die Rechte dafür besitzen. Wenn man jetzt an eine Bildagentur herangeht, kann man natürlich zunächst nicht wissen, ob sie tatsächlich die Rechte besitzt. Sollte man im schlimmsten Falle abgemahnt werden, weil die Bildagentur gar nicht über die Rechte verfügt, kann man diesen Schaden aber auch an diese Agentur weiterleiten.

Bildnutzungsrechte an Dritte weitergeben

Dürfen Online-Agenturen eigentlich Bildmaterial, das für einen Kunden verwendet wurde, später für einen ganz anderen Kunden nutzen und etwa auf Facebook oder Instagram posten?

Das ist eher heikel, denn es kommt immer auf die Vereinbarung an, die man mit der Bildagentur geschlossen hat. Meistens wird das Nutzungsrecht für eine konkrete Verwendungsform gegeben: Das heißt, sie gilt für den Kunden A und nicht auch noch für einen weiteren Kunden. Diesbezüglich gibt es auch unterschiedliche Preise. Andererseits findet man durchaus Bildagenturen, die sagen, dass man das Bild verwenden kann, wo immer man möchte. Allerdings ist es bei den meisten Bildagenturen so, dass sie nach der folgenden Devise verfahren: „Ihr könnt das Bild nehmen, aber nur zur Verwendung für ein einziges Projekt.“

Wie sieht es mit Bildern von Industrie-Anwendungen aus? Darf eine Online-Agentur diese Anwendungsbilder, da sie Bestandteil eines Blogartikels sind, auch in Social-Media-Kanälen teilen?

Da könnte es strenggenommen auch wieder zu Problemen kommen, weil das Einverständnis nur für diesen einen Blogartikel gegeben wurde. Es gibt allerdings auch Entscheidungen, die Folgendes besagen: Wenn man es für den Blogartikel freigibt, dann ist völlig klar, dass das Bild auch in weiteren Social-Media-Kanälen benutzt wird. Dementsprechend hat derjenige auch automatisch seine Einwilligung für diese Nutzung gegeben. Höchstrichterlich ist das aber noch nicht entschieden worden.

„Es kommt ganz auf die Vereinbarung an, die das Unternehmen mit der Bildagentur geschlossen hat.“

Urheberrechte der Kunden beachten

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Online-Agentur hat sehr gutes Bildmaterial erhalten, das einem Kunden gehört. Sie möchte es gerne für Facebook oder Instagram verwenden. Dann kommt jedoch der Einwand des Kunden, dass er seine Bildrechte nicht an Instagram und Facebook abgeben möchte. Was gibt man denn letztendlich an seinen Bildrechten auf, wenn man sie bei Facebook und Twitter einstellt?

Strenggenommen muss man sich immer versichern, welche Rechte das Unternehmen tatsächlich freigegeben hat. Es kommt wieder auf die Vereinbarung an, die das Unternehmen mit der Bildagentur getroffen hat. Und wenn die Vereinbarungen nicht explizit die Angabe enthalten, dass das Bild praktisch für alle Bereiche freigegeben wurde, dann wird es problematisch.

Wenn nun das Unternehmen der Online-Agentur Bilder für ein bestimmtes Projekt oder den Unternehmensblog anvertraut, passiert ja in unserem Beispiel Folgendes: Nun will diese Agentur die gleichen Bilder noch für einen Twitter- oder Facebook-Post verwenden. Bei Twitter und Facebook erklärt man sich jedoch mit den AGBs einverstanden, dass bei der Anmeldung alle Bildrechte abgegeben werden.

Genau deswegen hat das Unternehmen in diesem Beispiel ja Bedenken.

Meiner Meinung nach müsste das mit dem Unternehmen im Vorfeld explizit abgestimmt werden – hinsichtlich der Frage, ob das gewünscht ist oder nicht. Wenn das Unternehmen diese firmeneignen Bilder nur für den Blog freigegeben hat und nicht möchte, dass die Bilder irgendwo anders erscheinen, dürfen sie auf keinen Fall in den Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden.

Andererseits existieren kaum konkrete Fälle, wo das Bildrecht wirklich von Facebook in vollem Umfang genutzt wurde. Allerdings sollte man das auf keinen Fall unterschätzen: Die Rechte, die man Facebook oder Instagram einräumt, sind nicht unerheblich.

Das stimmt, diese Rechte sind nicht unerheblich. Ein aktuelles Urteil, das auch in den Medien präsent war, besagt, dass Eltern, die auf Herausgabe der Bilder auf dem Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter geklagt haben, diese nicht bekommen. Es ist in der ersten Instanz entschieden worden, dass Facebook diese Bilder nicht an die Eltern herausgeben muss. Vermutlich geht das Ganze jetzt in die nächste Instanz. Daran sieht man aber gut, wie weit die Nutzungsbedingungen von Facebook gehen können.

„Freie Benutzung ist es erst, wenn Sie das Bild erheblich verändern.“

Nennung der Urheber nach Bildbearbeitung

Wann ist es erlaubt, ein Bild zu bearbeiten und dann einfach zu posten? Inwiefern ist dann noch eine Quellenangabe notwendig? Wann braucht man in diesem Fall überhaupt eine Quellenangabe? Und wie stark muss ein Bild verändert sein, damit es als eigenes Werk gilt?

Da geht es ja um die Frage, ob es eine freie Benutzung ist oder nicht. Eine freie Benutzung ist mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Das heißt, dass Sie das ursprüngliche Bild schon erheblich verändern müssen. Und zwar so, dass man das ursprüngliche Werk kaum mehr erkennen kann.

Wenn Sie das ursprüngliche Werk so stark verändert haben, dann ist es eine freie Benutzung und Sie benötigen keine Erlaubnis vom Urheber. Bei einer geringfügigen Veränderung ist es noch keine freie Benutzung. Sie müssen sich dann an den Urheber wenden, die Rechte einholen und ihn als Quelle angeben.

Ein über das Bild gelegter Text und eine schwarz-weiße Darstellung funktionieren dann ja auf gar keinen Fall, oder?

Es kommt wirklich darauf an. Ich mache das so, dass ich das ursprüngliche Werk und das veränderte Werk nebeneinanderlege. Wenn der Charakter des Ursprungswerks noch durchschimmert und man noch sieht, dass es von dem anderen Bild abgekupfert ist, wird es problematisch. Wir haben viele Mandanten, die genau mit dieser Frage kommen und sagen: „Ich habe das jetzt ein bisschen abgeändert und hier einen Schatten reingemacht und da ein paar Bäume.“ Das reicht auf keinen Fall.

„Von den fotografierten Personen benötigt man ebenfalls eine Einwilligung.“

Bildnutzungsrechte des eigenen Materials

Ist es unter Umständen für Unternehmen lukrativer, einen eigenen Fotografen zu engagieren und eigenes Bildmaterial zu verwenden?

Falls das Unternehmen sehr viele Fotos benötigt, kann es günstiger sein, einen eigenen Fotografen zu engagieren. Allerdings muss man dabei auf die Vereinbarungen mit dem Fotografen achten. Dazu zählt auch, dass der Fotograf dem Unternehmen alle Nutzungsrechte abtritt: exklusiv, weltweit und für alle Nutzungsformen, also nicht nur für den Print-Bereich, sondern auch für den Bereich Internet.

Von den fotografierten Personen benötigt man ebenfalls eine Einwilligung. Im Bereich der Model-Fotografie spricht man auch vom sogenannten „Model-Release“: Das ist eine Vereinbarung mit den Models, die besagt, dass sie sämtliche Nutzungsrechte dem Fotografen übertragen. Dieser Fotograf kann die Rechte anschließend an eine Agentur weiterreichen.